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Karnevalsumzug -2024-
des GCC von 1965 e.V.

Diese Seite dient ausschließlich der Anmeldung von Umzugsteilnehmern!
Schausteller und Verkäufer werden hier nicht berücksichtigt!
Schausteller und Verkäufer bitte per E-Mail an: umzug@gcc-groitzsch.de

Anmeldeformular
Felder mit * müssen ausgefüllt werden!

Anmeldeschluß ist der 28.01.2024, 24:00 Uhr!


















ja
nein





Sicherheitsvorschrift & Teilnahmebedingungen für den Groitzscher Karnevalsumzug am 11.02.2024

1. Informationspflicht
Jeder Teilnehmer im Karnevalsumzug muss diese Sicherheitsvorschrift befolgen. Vereine, Gruppen und Verantwortliche haben sicherzustellen, dass diese Vorschriften und Bedingungen jedem einzelnen Teilnehmer bekannt gemacht werden. Zur Aufklärung von Verstößen nutzt der GCC alle Möglichkeiten.  Die Umzugsteilnehmer haben die Pflicht sich zu informieren und an der Einweisung teilzunehmen. Die Verantwortlichen akzeptieren die Vorschrift mit Ihrer Unterschrift, Anschrift, Tel. Bei Zuwiderhandlungen während des Umzuges hat der/die Verursacher eventuelle Schäden in voller Höhe zu tragen.  

2. Natürlich gilt die StVO
2.1 Fahrzeugführer (auch von Rasentraktoren und Fahrzeugen bis 6km/h) müssen eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzen
2.2 Fahrzeugführer und Begleiter dürfen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.
2.3 Teilnehmende Fahrzeuge und Anhänger müssen amtlich zugelassen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die die Voraussetzungen lt. Merkblatt des BM für Verkehr vom 18. 7.2000 erfüllen. Geländer und Absperrungen müssen mind. 1m hoch sein.
2.4 Für alle teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen. Verantwortlich dafür sind Fahrzeughalter und Fahrzeugführer.
2.5 Jedes Fahrzeug muss durch je 1 Personen rechts und linksseitig pro Achse und Zuggabel abgesichert werden. Die Absicherung ist für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu gewährleisten.
2.6 Sämtliche Kfz (PKW, LKW, Traktoren, Rasentraktoren, etc.) müssen einen zusätzlichen Feuerlöscher und Verbandkasten, frei zugänglich an Bord haben. Weiterhin müssen 2 Ersthelfer benannt werden.  

3. Tierschutz
3.1 Tiere müssen vorher gemeldet und geprüft werden. Die Auflagen für die Teilnahme von Tieren wird vom GCC individuell festgelegt.
3.2 Tierhalter müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung bei Umzügen verfügen.
3.3 Tierhalter müssen pro Tier je eine Begleitperson stellen.  

4. Lärmminderung
4.1 Lautsprecheranlagen-Schallrichtung sind immer nach in- oder gegen- die Fahrtrichtung auszurichten und so einzustellen, dass keine Gesundheitsschädigungen davon ausgehen.  
4.2 Beim Vorbeifahren an Tieren oder Kapellen sind Beschallungsanlagen auszustellen.  

5. Wurfartikel und Alkohol
5.1 Süßigkeiten und ähnliche Wurfartikel sind in die hinteren Zuschauerreihen zu werfen.
5.2 Das Werfen von CDs, Flaschen. Dosen oder anderen harten Gegenständen ist verboten.
5.3 Für daraus entstehende Beschädigungen oder Verletzungen haftet der/die Verantwortliche/n, Umzugsgruppe. Achtet besonders auf Kinder. Das Bewerfen von Kapellen/Instrumenten ist verboten!
5.4 Das werfen von Wurfmaterial in/an Fenster der Anwohner, ist verboten.
5.5 Das Verteilen von Konfetti per Hand, mit Gebläsen, Laubsaugern, Schaufeln und Eimern o.ä. ist verboten. Bei entsprechenden Verstößen behalten wir uns vor die entsprechenden Umzugsgruppen an den Gesamtkosten der Straßenreinigung zu beteiligen.  
5.6 Gewerblicher Ausschank und Ausgabe von Speisen, sind verboten.  

6. Weisungsgebundenheit, auch beim Karneval gilt das Gesetzbuch weiter!  
6.1 Der Groitzscher Carneval Club 1965 e.V. besitzt für diese Veranstaltung Hausrecht.
6.2 Alle Zugteilnehmer haben den Anordnungen der Weisungsbefugten (Ordner GCC, Security, Polizei und Feuerwehr) Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen trägt der jeweilige Teilnehmer selbst die Verantwortung für evtl. entstehende Personenschäden und Kosten.  

7. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise als unwirksam oder Undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Erlass unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Teile und die Wirksamkeit der Richtlinie im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Erweist sich die Richtlinie als lückenhaft gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen und im Falle dessen Bedacht werden.

8. Allgemein
8.1 Leeres Verpackungsmaterial und Abfälle sind nicht während des Umzuges zu entsorgen, sondern im Container am Markt.
8.2 Die Anmeldung und Teilnahme beim Umzug erfolgt unter Beachtung der vorstehenden Sicherheitsvorschrift.
8.3 Die Teilnahmebedingungen umfassen Punkt 1 - 8 und sind am 11.02.2023 von 0:00 bis 24:00 Uhr in Groitzsch gültig.
8.4. Die Teilnehmer des Umzuges benötigen unter Umständen eine ausreichende private Unfallversicherung!



Die Sicherheitsvorschriften zum herunterladen:
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